Die Fabrik - Design & Photography
Inhaber: Markus Platter
Dorf 175 C
6521 Fließ
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www.die-fabrik.net
Steuernummer: 166/4535
UID: ATU 68354979
Die Fabrik, Markus Platter, Volksbank Landeck
Kontonr.: 500069026, BLZ: 45850
IBAN: AT174585000500069026, BIC: VBOEATWWLAN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB für Grafikdesign
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne
Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die
Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen
auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen
(Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien,
sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.)
um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst
werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht
(Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.
Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen
frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises
der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte
abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung
vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der
Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftrags bestätigung
als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass
deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher
Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen,
Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung
der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder
gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der
Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der
Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen
in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich
genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. auch im
Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben
verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen
des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet
für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in
Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden
grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen
enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden
Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfek tionieren
der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und
Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auf tragnehmers und werden gesondert
berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen
(z. B. per ISDN). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine
Haftung oder Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an
dem er - auch teilweise - liefert, für den Auf traggeber einlagert oder für ihn auf
Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn
die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind
oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber
durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer
keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,
weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer
das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen
zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit
an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware
zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auf traggeber trotz
einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem
EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auf -
tragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im
speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes
zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer
das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von € 15,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf
allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom
Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem
Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer
zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb
des Auftragnehmers verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht
ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten
(z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse,
Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.)
und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten
nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein,
so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen
durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen
Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder
Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen
Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder 2
einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären.
Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen
sein.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingrif fen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder
Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen
Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem
Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich
oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung
frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert,
ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungs verpflichtung frei,
so kann der Auf traggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und
Gefahr des Auf traggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten
des Auf traggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.
Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei
schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig
unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material
werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die
Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet
sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach
der auf gewendeten Arbeitszeit verrec hnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer
ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so
ist der Auftrageber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B.
telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt
insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen
vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung
darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auf traggeber
verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt
gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen,
so haftet der Auf tragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des
Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur
Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die
Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder
auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit
die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei
einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreif
erklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich
nach Ablieferung und bestimmt dem Auf tragnehmer anzuzeigen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von
3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auf tragnehmers bzw. dessen
Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu
beweisen.
(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei
Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auf tragswertes, es sei denn, eine zuges icherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall
einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im
Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auf traggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesent lichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung des Auf tragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung.
(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruckund
Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften
von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen
und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten
dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler
Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen
Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage
gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auf tragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht
durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten ent halten bzw. bei diesen branchenüblich
sind.
(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte
Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers ent standen sind.
(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht
mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz
nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-
Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer
vorgelegt wird.
Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten
Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation
des Auftragnehmers.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzl iches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf
den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts,
soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs-
oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auf tragnehmer darüber hinaus auch nicht
für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn,
der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des
Auftragnehmers.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden,
wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im
Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen
Versicherung empfohlen.
(alter Punkt 5 aus Art. VI)
Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auf tragnehmers (ausgenommen
grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung
aus schließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn
kann nicht eingefordert werden.
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(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von
sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren
ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.
Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
trifft den Auftraggeber die Beweislast.
(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der
Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare
Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an
den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaf tungsgesetz resultierende Sachschäden
sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden,
mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen
Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme,
Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den
Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auf tragnehmer ist erst während des
Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung
durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes
Verschulden (siehe Abschnitt XI) ent standen sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom
Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten
oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen
wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere
wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit
der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer
überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in
und mit derartigen vom Auf traggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen
sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte
Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gef ordert
werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke,
Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch
die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen
Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten
Ausbelichtungen bzw. Drucke.
Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt
bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auf -
tragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde
liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich
folgende Punkte:
Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3
gemäss ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument
enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten
(OPI) sind mitzuliefern.
Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen
der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1)
sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekomunikationseinrichtungen
übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts
(Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen
(Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und
das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen
sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile).
Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mitgedruckt
werden. Auf einem
Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem
die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben
nachgemessen werden können.
Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende
Details klar zu kennzeichnen:
vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
„Platzhalter“ für Bilder und Texte;
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition
durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;
Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);
Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den
Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;
Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt
als CMYK-Daten zu liefern.
Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich
lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden
die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der
aufgewendeten Zeit verrechnet.
Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden
diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des
beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Aus stanzung,
Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum
des Auf tragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme,
Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der
Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auf -
trages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte
Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der
Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu
verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(alter Punkt 6 aus Art. XII)
Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
der Auf traggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG
VON DATEN
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe,
Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B.
belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder,
Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei
denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auf traggeber zustande
gekommen; in diesem Fall trägt der Auf traggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der
Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an
eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auf traggeber die Einlagerung von fertigen
oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für
Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei
Verzicht auf das Lagerent gelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die
Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger
Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten
nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten
und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann
der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist
zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertrags erzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere
Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Plat ten, Matern,
Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktions prozess erforderliche
Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das
Eigentum des Auf tragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber
für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt
auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag
des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen
hergestellt wurden.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutz4
rechtlichen Nutzungs rechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben
ist, erwirbt der Auf traggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche
Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen
bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand
des Auf tragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das aus schließliche
Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete
Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke
u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist
nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungs mittel herauszugeben, auch nicht zu
Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das
Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem
Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen
Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem
Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung
des Auftrages erforderlich sind. Der Auf traggeber sichert aus drücklich zu, dass
er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt,
um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der
Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe
der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw.
Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auf tragnehmer gegenüber allen Ansprüchen,
die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten,
sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten
erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich
anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt
der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers
dem Verfahren bei, so ist der Auf tragnehmer berechtigt, den Anspruch
des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht
auf die Recht mäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für
die Einbringlichkeit der Forderung des Auf tragnehmers als Bürge und Zahler.
Dem Auf tragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung
vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn
zu.
Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn
zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises
Eigentum des Auf tragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit
Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen
des Auf tragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer
abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines
Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt,
wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auf tragnehmer
übergeht.
Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungs rechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen
bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auf traggeber nicht berechtigt.
Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auf traggeber verpflichtet, die
Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auf tragnehmer auf Verlangen
des Auf traggebers oder eines durch die Übersicherung des Auf tragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auf traggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapos itiven,
Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung
auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle
Bewilligung des Auf traggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes
wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auf tragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt,
oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für
Klagen des Auf tragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand
des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auf traggebers, für
Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand
des Auf tragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen
usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B.
durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden,
gelten als nicht erfolgt.
Ohne Gewähr!
Anmerkung: Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und
(3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.
AGB für Fotografie
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden
oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde
- jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der
Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30
(in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug
durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten
haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig.
Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative
nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm
die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen
die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche
nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug,
kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag
und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt,
kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens
1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert)
Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich
das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische
Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der v
erwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu s
peichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe
auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder
klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur
für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM
oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung
zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf
ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und
Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise
der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht
Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.