Impressum


Die Fabrik - Design & Photography

Inhaber: Markus Platter

Dorf 175 C
6521 Fließ

0043 660 48 60 654
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www.die-fabrik.net
Steuernummer: 166/4535
UID: ATU 68354979


Die Fabrik, Markus Platter, Volksbank Landeck
Kontonr.: 500069026, BLZ: 45850 
IBAN: AT174585000500069026, BIC: VBOEATWWLAN

 

Datenschutzerklärung

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

AGB für Grafikdesign

 

I. GELTUNGSBEREICH

 

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch

für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis

auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der

Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

 

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne

Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

 

II. PREISANGEBOTE

 

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem

Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert

bleiben.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die

Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

richtet.

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto,

Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen

auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen

(Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien,

sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.)

um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst

werden können.

In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse

enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht

(Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.

Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen

frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises

der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.

 

(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte

abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch

den Auftragnehmer.

Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung

vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen der

Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftrags bestätigung

als vereinbart gilt.

 

(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass

deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher

Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen,

Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung

der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder

gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der

Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der

Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen

in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich

genehmigt.

 

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. auch im

Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten

Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche

Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom

Autraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben

verlangt werden.

 

(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen

des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne

Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet

für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.

Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in

Rechnung gestellt werden.

 

(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden

grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen

enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden

Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfek tionieren

der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und

Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auf tragnehmers und werden gesondert

berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

 

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen

(z. B. per ISDN). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine

Haftung oder Gewährleistung übernommen.

 

III. RECHNUNGSPREIS

 

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an

dem er - auch teilweise - liefert, für den Auf traggeber einlagert oder für ihn auf

Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn

die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind

oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber

durchgeführt wurden.

 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

(1) Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen

nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen.

 

 

(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien

oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.

 

(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer

keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende,

weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne

des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

 

(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten,

sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

V. ZAHLUNGSVERZUG

 

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des

Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer

das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen

zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit

an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.

Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware

zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit

an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auf traggeber trotz

einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

 

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem

EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren

Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auf -

tragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im

speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes

zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der

Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer

das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter

Mahnung einen Betrag von € 15,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses

im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.

Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der

dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf

allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom

Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

 

VI. LIEFERZEIT

 

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem

Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer

zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes

vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb

des Auftragnehmers verlässt.

 

(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht

ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten

(z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse,

Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.)

und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten

nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein,

so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten

Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen

durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen

Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

 

(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder

Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

 

(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen

Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder 2

einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären.

Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen

sein.

 

(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher

und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,

Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen

Eingrif fen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder

Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen

Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem

Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich

oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung

frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert,

ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich

die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungs verpflichtung frei,

so kann der Auf traggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf

die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den

Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

 

VII. LIEFERUNG

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und

Gefahr des Auf traggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten

des Auf traggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,

sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden

ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit

der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei

schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig

unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material

werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die

Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.

 

VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

 

(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet

sind.

 

(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach

der auf gewendeten Arbeitszeit verrec hnet (Autorkorrektur).

Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer

ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so

ist der Auftrageber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B.

telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt

insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.

 

(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen

vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung

darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auf traggeber

verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt,

für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene

Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt

gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen,

so haftet der Auf tragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

 

(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des

Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

 

IX. ANNAHMEVERZUG

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur

Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung

nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die

Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs auf den Auftraggeber über.

 

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder

auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit

die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei

einem Spediteur einzulagern.

 

X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

 

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur

Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.

Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber

über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreif

erklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt

werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des

Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

 

(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich

nach Ablieferung und bestimmt dem Auf tragnehmer anzuzeigen. Versteckte

Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von

3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auf tragnehmers bzw. dessen

Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

 

(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.

 

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das

Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu

beweisen.

 

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei

Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

 

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl

unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung

verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auf tragswertes, es sei denn, eine zuges icherte

Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen

fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall

einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im

Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung

kann der Auf traggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom

Vertrag zurücktreten.

Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesent lichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.

Die Haftung des Auf tragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen,

es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit.

 

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von

Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die

dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden

Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht wurde.

 

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der

gesamten Lieferung.

 

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen

vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den

Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruckund

Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften

von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen

und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten

dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

 

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler

Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen

Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage

gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

 

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet

der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen

Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung

befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber

abtritt. Der Auf tragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den

Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht

durchsetzbar sind.

Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden

Lieferbedingungen der Zulieferanten ent halten bzw. bei diesen branchenüblich

sind.

 

(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte

Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers ent standen sind.

 

(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht

mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz

nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-

Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer

vorgelegt wird.

Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten

Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation

des Auftragnehmers.

 

XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

 

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht

durch vorsätzl iches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf

den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts,

soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

verursacht wurde.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs-

oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers.

Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auf tragnehmer darüber hinaus auch nicht

für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn,

der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des

Auftragnehmers.

 

(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden,

wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im

Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen

Versicherung empfohlen.

(alter Punkt 5 aus Art. VI)

Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auf tragnehmers (ausgenommen

grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung

aus schließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn

kann nicht eingefordert werden.

 

3

 

(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von

sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren

ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.

Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

trifft den Auftraggeber die Beweislast.

 

(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der

Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare

Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an

den Auftraggeber abtritt.

 

(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaf tungsgesetz resultierende Sachschäden

sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen

abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden,

mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen

Eigenschaften erwartet werden kann.

 

XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

 

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme,

Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern.

Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den

Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auf tragnehmer ist erst während des

Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung

durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes

Verschulden (siehe Abschnitt XI) ent standen sind.

Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom

Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten

oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen

wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere

wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit

der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer

überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in

und mit derartigen vom Auf traggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen

sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte

Daten zurückzuführen sind.

Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gef ordert

werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

 

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke,

Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch

die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

 

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten

angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen

Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten

Ausbelichtungen bzw. Drucke.

Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers

und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt

bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auf -

tragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der

Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde

liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

 

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der

Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

 

(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich

folgende Punkte:

Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3

gemäss ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument

enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten

(OPI) sind mitzuliefern.

Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen

der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1)

sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekomunikationseinrichtungen

übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts

(Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen

(Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und

das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen

sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile).

Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mitgedruckt

werden. Auf einem

Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem

die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben

nachgemessen werden können.

Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende

Details klar zu kennzeichnen:

vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;

„Platzhalter“ für Bilder und Texte;

spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition

durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;

Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);

Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den

Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;

Druckverfahren.

Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt

als CMYK-Daten zu liefern.

Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich

lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.

Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden

die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der

aufgewendeten Zeit verrechnet.

Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden

diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung

gestellt.

 

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des

beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

 

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Aus stanzung,

Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum

des Auf tragnehmers über.

 

XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN

 

(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme,

Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der

Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auf -

trages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte

Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der

Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu

verwahren.

 

(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber

zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.

Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

(alter Punkt 6 aus Art. XII)

Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches.

 

(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat

der Auf traggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG

VON DATEN

 

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe,

Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B.

belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder,

Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei

denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auf traggeber zustande

gekommen; in diesem Fall trägt der Auf traggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

 

(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich

vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der

Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer

ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an

eingelagerten Waren abzuschließen.

 

(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auf traggeber die Einlagerung von fertigen

oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für

Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei

Verzicht auf das Lagerent gelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die

Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.

Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger

Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten

nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

 

(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und

Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung

und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe

des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen

hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert

werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst

zu besorgen.

 

XV. PERIODISCHE ARBEITEN

 

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten

und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann

der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist

zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

 

XVI. EIGENTUMSRECHT

 

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertrags erzeugnisses eingesetzten

Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere

Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Plat ten, Matern,

Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktions prozess erforderliche

Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das

Eigentum des Auf tragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber

für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung

gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt

auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag

des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen

hergestellt wurden.

 

 

 

 

 

XVII. URHEBERRECHT

 

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutz4

rechtlichen Nutzungs rechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben

ist, erwirbt der Auf traggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche

Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen

bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand

des Auf tragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das aus schließliche

Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete

Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke

u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist

nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungs mittel herauszugeben, auch nicht zu

Nutzungszwecken.

 

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das

Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem

Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen

Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem

Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung

des Auftrages erforderlich sind. Der Auf traggeber sichert aus drücklich zu, dass

er über diese Rechte verfügt.

 

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt,

um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der

Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe

der Nutzung berechtigt ist.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw.

Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

 

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auf tragnehmer gegenüber allen Ansprüchen,

die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten,

sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten

erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich

anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt

der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers

dem Verfahren bei, so ist der Auf tragnehmer berechtigt, den Anspruch

des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht

auf die Recht mäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

 

XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS

 

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für

die Einbringlichkeit der Forderung des Auf tragnehmers als Bürge und Zahler.

Dem Auf tragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung

vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn

zu.

Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn

zu überbinden.

 

XIX. EIGENTUMSVORBEHALT

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises

Eigentum des Auf tragnehmers.

 

(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit

Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung

aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen

den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als

Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen

des Auf tragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer

abgetreten.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines

Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt,

wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auf tragnehmer

übergeht.

Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber

verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungs rechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen

bzw. zu überbinden.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auf traggeber nicht berechtigt.

Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auf traggeber verpflichtet, die

Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen

Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auf tragnehmer auf Verlangen

des Auf traggebers oder eines durch die Übersicherung des Auf tragnehmers

beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des

Auf traggebers verpflichtet.

 

XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

 

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapos itiven,

Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien

und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß

§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung

zu.

 

XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

 

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung

auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle

Bewilligung des Auf traggebers berechtigt.

 

XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes

wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auf tragnehmers.

 

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen

eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt,

oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für

Klagen des Auf tragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand

des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auf traggebers, für

Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand

des Auf tragnehmers.

 

XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG

 

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen

usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B.

durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden,

gelten als nicht erfolgt.

Ohne Gewähr!

Anmerkung: Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und

(3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.

 

 

 

AGB für Fotografie

 

 

I. Allgemeines 

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. 

Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 

 

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, 

gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden 

oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, 

elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht 

 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe 

des Urheberrechtsgesetzes zu. 

 

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich 

nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 

 

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, 

ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde 

- jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. 

Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 

 

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 

 

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild 

zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte 

übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 

 

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes 

vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. 

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum 

Schadensersatz. 

 

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der 

Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 

 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, 

Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 

berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, 

Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. 

Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 

 

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 

Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 

(in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen 

Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug 

durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem 

früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 

 

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die 

gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 

 

 

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen 

hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen 

bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung 

ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der 

Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 

Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung 

 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang 

mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine 

Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für 

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie 

aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen 

durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an 

Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten 

haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur 

bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

 

2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. 

Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative 

nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. 

Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm

die Negative zum Kauf an. 

 

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit 

der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 

 

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen 

erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber 

kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten 

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen 

Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen 

die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und 

Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser 

Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig 

zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. 

Holt der Auftraggeber nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens 

nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu 

berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten 

des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 

 

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, 

hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche 

nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr 

zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern 

er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. 

 

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der 

Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim 

Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung 

zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, 

kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag 

und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden 

nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. 

Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, 

kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 

1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) 

Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein 

Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. 

Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 

 

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, 

die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich 

das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. 

Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den 

vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, 

dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit 

des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 

 

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich 

vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung 

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie 

 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des 

Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen 

Zustimmung des Fotografen. 

 

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur 

Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. 

 

IX. Bildbearbeitung

 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung 

und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des 

Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische 

Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der v

erwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu s

peichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten 

elektronisch verknüpft wird. 

 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so 

vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe 

auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder 

öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder 

klar und eindeutig identifizierbar ist. 

 

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen 

mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn 

er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

 

X. Nutzung und Verbreitung 

 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in 

Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur 

für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM 

oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung 

zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. 

 

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern 

und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung 

von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen 

Zustimmung des Fotografen. 

 

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf 

elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung 

des Fotografen. 

 

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und 

Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich 

schriftlich vereinbart wurde. 

 

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf 

ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu 

vereinbaren und gesondert zu vergüten. 

 

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur 

Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des 

Fotografen verändert werden. 

 

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und 

Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise 

der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem 

Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht 

Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des 

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der 

Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.